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§ 23 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Gesundheitswesen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKatSG – Besondere Pflichten im Gesundheitswesen

(1) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Tierärztekammer und die Apothekerkammer sowie die Berufsverbände des Pflege- und des medizinisch-technischen Personals haben

  1. 1.

    der Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung die in ihrem Beruf tätigen Angehörigen mitzuteilen,

  2. 2.

    nach Abstimmung mit der obersten Katastrophenschutzbehörde und der Landesgesundheitsbehörde Fortbildungsmaßnahmen für beim Katastrophenschutz mitwirkende Berufsangehörige anzubieten und

  3. 3.

    der Katastrophenschutzbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Auskünfte zu erteilen.

(2) Eine Person, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet worden und in diesem Beruf nicht mehr tätig ist, kann sich gegenüber der Katastrophenschutzbehörde freiwillig zur Mitarbeit im Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt in diesem Falle bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Notärztin oder der Notarzt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. S. 691, 1992 S. 32), Zuständigkeiten angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), hat am Schadensort bei der ersten medizinischen Versorgung die ärztliche Leitung und ist gegenüber dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal in medizinischen und den Ärztinnen und Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen weisungsbefugt.