Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Abschnitt V – Gesundheitswesen
§ 23 LKatSG – Besondere Pflichten im Gesundheitswesen
(1) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Tierärztekammer und die Apothekerkammer sowie die Berufsverbände des Pflege- und des medizinisch-technischen Personals haben
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der Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung die in ihrem Beruf tätigen Angehörigen mitzuteilen,
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nach Abstimmung mit der obersten Katastrophenschutzbehörde und der Landesgesundheitsbehörde Fortbildungsmaßnahmen für beim Katastrophenschutz mitwirkende Berufsangehörige anzubieten und
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der Katastrophenschutzbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Auskünfte zu erteilen.
(2) Eine Person, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet worden und in diesem Beruf nicht mehr tätig ist, kann sich gegenüber der Katastrophenschutzbehörde freiwillig zur Mitarbeit im Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt in diesem Falle bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Notärztin oder der Notarzt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. S. 691, 1992 S. 32), Zuständigkeiten angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), hat am Schadensort bei der ersten medizinischen Versorgung die ärztliche Leitung und ist gegenüber dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal in medizinischen und den Ärztinnen und Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen weisungsbefugt.