Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Erster Abschnitt – Justizverwaltungskosten und Gerichtskosten in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 5 LJKG – Auslagen in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
- 1.
die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sowie nach den Nummern 31001 bis 31006, 31008, 31009, 31012 bis 31014 und 31017des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2613) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.
die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.