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§ 1 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Erster Abschnitt – Jagdrecht
 

§ 1 LJG – Duldung von Hegemaßnahmen (1)

(1) Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirke verpachtet sind, sind verpflichtet, Hegemaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten, insbesondere das Anlegen von Äsungsflächen auf wirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken, in zumutbarem Umfang und gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung richtet sich auch gegen die Jagdgenossen.

(2) Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht, so wird sie von der unteren Jagdbehörde auf Antrag festgesetzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).