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§ 54 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LJG – Übergangsbestimmungen

(1) Die Amtszeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berufener Mitglieder des Landesjagdbeirates endet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die erste Amtszeit der erstmalig zu berufenden Mitglieder endet mit der Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1. Nach Ablauf der Amtszeit des alten Landesjagdbeirates beginnt die Amtszeit des neuen. Das Gleiche gilt für die Jagdbeiräte und ihre Mitglieder. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister bleiben solange im Amt, bis die neuen Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister gemäß § 46 Absatz 8 gewählt sind.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam abgeschlossenen Jagdpachtverträge unterliegen dem bisher geltenden Recht; ihre künftige Verlängerung bestimmt sich nach diesem Gesetz.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Anlegen und Unterhalten von Jagdgehegen nach § 27 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 792-1, bleiben gültig.

(4) Die Abgrenzung der nach § 13 Abs. 2 zu bildenden Hegegemeinschaften soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sein.

(5) Die Bundesverordnung über die Jagdzeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung ist für die in der Anlage zu § 6 Absatz 1 aufgelisteten Wildarten weiter anzuwenden bis das fachlich zuständige Ministerium von seiner Ermächtigung nach § 51 Abs. 1 Nummer 6 Gebrauch gemacht hat.