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§ 18 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LJagdG – Fütterung des Wildes
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 10; §§ 23, 28 Abs. 5 Bundesjagdgesetz)

(1) In der freien Wildbahn ist die Fütterung von Schalenwild sowie von Wild in und an Gewässern nicht zulässig. Die Jagdbehörde kann bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Nahrungsmangel, insbesondere bei lang andauernden vereisten oder hohen Schneelagen oder Frostperioden oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen sowie zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

(2) Das gelegentliche Anlocken mit geringen Futtermengen zum Zweck der Bejagung (Kirrung) von Schwarzwild gilt nicht als Fütterung. Dabei muss das Futter so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Ziele dieses Gesetzes und zur Verhinderung von Missbräuchen die Fütterung und Kirrung durch Verordnung näher zu regeln.