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§ 19 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LJagdG – Aussetzen von Wild
(zu § 28 Abs. 4 Bundesjagdgesetz)

Heimisches Wild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung wird im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt, wenn das Aussetzen mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist. Als Aussetzen gilt nicht die Entnahme von Wildtieren oder Gelegen aus der Natur, um sie aufzuziehen, gesund zu pflegen oder auszubrüten und anschließend wieder in die Natur zu entlassen.