Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LFAG – Zuweisungen des Landes

(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften

  1. 1.

    allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs (Finanzausgleichsmasse) nach den §§ 13 bis 25 und

  2. 2.

    zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nach den §§ 26 bis 29.

(2) Zuweisungen nach § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 und 12, § 25 Abs. 1 Nr. 1 für Fremdenverkehrsanlagen und § 25 Abs. 1 Nr. 8 für Kulturprojekte, Musikschulen und Museen können, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern, mit Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaften auch juristischen Personen gewährt werden, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind. Zuweisungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 5 können darüber hinaus den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise sowie im Benehmen mit diesen auch unmittelbar Dritten gewährt werden, die Maßnahmen für eine Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften durchführen.

(3) Dem Landesbetrieb Daten und Information können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel aus dem Ausgleichsstock (§ 21) für den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik im kommunalen Bereich, insbesondere zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz, sowie für Maßnahmen zur digitalen Alarmierung zugewiesen werden.

(4) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen für Vorhaben von Kurorten nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 auch an private Träger gewährt werden.

(5) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 können auch freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten nicht staatlichen Trägern gewährt werden, soweit diese Aufgaben der Krankenhausversorgung erfüllen, die sonst von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen wären.

(6) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 10 auch für private Maßnahmen gewährt werden, welche die Dorferneuerung unmittelbar unterstützen.

(7) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 für Sport- und Freizeitanlagen auch Sportorganisationen gewährt werden, die sich die Pflege des Breiten-, Leistungs- und Freizeitsports zur Aufgabe gestellt haben und nach ihrer Satzung allen Einwohnerinnen und Einwohnern offenstehen.

(8) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 13 können auch freien Schulträgern für von der Schulbehörde genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gewährt werden.

(9) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 für kommunale Vorhaben der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes werden den jeweils verpflichteten kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen gewährt.

(10) Dem Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 25 Abs. 1 Nr. 14 zugewiesen werden. Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 14 können auch an kommunale Forstbetriebe sowie an juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, gewährt werden.

(11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 15 zugewiesen werden.

(12) Zuweisungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 16 können auch Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt werden.