§ 11 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen
1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 11 LEG – Eröffnung des Betriebes
(1) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie darf erst erteilt werden, nachdem durch eine Abnahme festgestellt ist, dass
- 1.die Eisenbahnanlagen nach dem festgestellten Plan gebaut sind (§ 5),
- 2.die Bedingungen und Auflagen der Genehmigungsurkunde erfüllt sind (§ 3 Abs. 5 Nr. 6),
- 3.die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 4.ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt ist (§ 10 Abs. 1) und
- 5.die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen ist.
(2) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen.