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§ 5 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LEG – Planfeststellung

(1) Neue Eisenbahnanlagen dürfen nur gebaut und bestehende erst wesentlich geändert oder erweitert werden, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Sie ersetzt alle nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verleihungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde, soweit es sich um Gebäude, Überbrückungen und Stützmauern handelt.

(3) Die Planfeststellungsbehörde setzt die Bedingungen und Auflagen fest, die für die Sicherheit des Betriebes und der Eisenbahnanlagen, der Leistungsfähigkeit des Unternehmens, für den Schutz der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen und für den Schutz des Landschaftsbildes notwendig sind.

(4) Werden Eisenbahnanlagen oder sonstige Vorkehrungen zur Sicherung des Betriebs der Eisenbahn infolge Änderung benachbarter Grundstücke erst nach Abschluss der Planfeststellung notwendig, so kann der Unternehmer durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen verpflichtet werden. Die hierdurch entstehenden Kosten haben jedoch die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht sind.

(5) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, kann eine Beseitigung oder Änderung der Eisenbahnanlagen oder einer sonstigen, auf Grund einer Bedingung oder Auflage gemäß Absatz 3 errichteten Anlage nicht verlangt werden. § 13 bleibt unberührt.

(6) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so tritt er außer Kraft, wenn er nicht vorher auf höchstens weitere fünf Jahre verlängert worden ist. Bei Verlängerung der Frist können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke erwirbt. Kommt keine Einigung zu Stande, so können die Grundstückseigentümer die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen; § 7 gilt entsprechend.