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§ 85 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 3 – Nebentätigkeit (zu § 40 BeamtStG)

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 LBG – Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen

(1) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist auf längstens drei Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 86 Ausnahmen von der Dreijahresfrist vorgesehen werden.

(2) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Abs. 5 oder § 83 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 82 Abs. 1 sowie die Anzeigen, Mitteilungen und Auskünfte nach § 84 Abs. 2 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist aktenkundig zu machen.