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§ 86 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 3 – Nebentätigkeit (zu § 40 BeamtStG)

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 LBG – Nähere Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 82 bis 85 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. 1.

    welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 82 Abs. 2 gelten,

  2. 2.

    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne des Nebentätigkeitsrechts anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden,

  3. 3.

    welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang mitzuteilen sind,

  4. 4.

    ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst ausgeübte Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,

  5. 5.

    unter welchen Bedingungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf sowie in welcher Höhe hierfür ein Entgelt zu entrichten ist und rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind; das Entgelt kann pauschaliert und nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen werden,

  6. 6.

    ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn die im Kalenderjahr zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben hat.