Gesetze

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§ 33 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 1 – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LBG – Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft

Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Ämter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar sind, gelten § 15 Abs. 3, die §§ 30 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend.