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§ 2 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 AbgGRhPf – Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu erwerben oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb und der Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs oder der Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch die nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes zuständigen Organe. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.