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§ 183 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Besondere Vorschriften → I. Abschnitt – Kommunalbeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 183 LBG – Mindestalter, Ruhestandsbeginn und Verteilung der Versorgungslasten bei Kommunalbeamten auf Zeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann die Vertretungskörperschaft mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr, hinausschieben. Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind und deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; § 62 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 49a bleibt unberührt.