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§ 129a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 129a LBG – Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12

Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12 nach § 5 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung, wird das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung fortgesetzt. Abweichend von § 5 Absatz 1 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung ist das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens einem Jahr bewährt hat; diese Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als sechs Monate. § 5 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung bleibt unberührt.