Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 152 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. ABSCHNITT – Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer → 1. Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 152 LBG – Freistellungsarten (1)

(1) Freistellungen vom Dienst für Beamte mit Dienstbezügen im Sinne dieses Abschnitts sind

  1. 1.
    der Urlaub ohne Dienstbezüge nach den §§ 153b bis 153d,
  2. 2.
    die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 153e bis 153h.

(2) Freistellungen vom Dienst werden auf Antrag bewilligt. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass die beantragte Dauer der Freistellung einen bestimmten Zeitraum (Mindestbewilligungszeitraum) umfasst. Der Antrag auf Verlängerung einer Freistellung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen.

(3) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g kann aus dienstlichen Gründen von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung und von einer bestimmten Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit abhängig gemacht werden. Eine Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit darf bei Teilzeitbeschäftigung nach § 153e nicht dem Zweck der Bewilligung zuwiderlaufen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).