§ 153b LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
8. ABSCHNITT – Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer → 2. Unterabschnitt – Urlaub von längerer Dauer
§ 153b LBG – Beurlaubung aus familiären Gründen (1)
(1) Beamten mit Dienstbezügen, die
- 1.mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- 2.einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, ist Urlaub bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Der Wegfall der Gründe nach Absatz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese soll die Bewilligung widerrufen.
(3) Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).