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§ 7b LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 7b LBesG LSA – Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes kann Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Satz 1 gilt entsprechend, um einen Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 in ein Beamtenverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder in ein Arbeitsverhältnis zu verhindern, wenn dieser beabsichtigte Wechsel durch eine schriftliche Einstellungszusage nachgewiesen wird.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A darf der Zuschlag monatlich 10 v. H. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen nicht höher als das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe sein. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 darf der Zuschlag monatlich 10 v. H. des Grundgehalts dieser Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Zuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20 v. H. seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach der erstmaligen Gewährung des Zuschlages. Der Zuschlag kann auch befristet bis zu drei Jahren ohne Anwendung des Satzes 3 gewährt werden, wobei eine Erhöhung der Besoldung aufgrund einer Beförderung anzurechnen ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Höhe des Zuschlages im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlages trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.