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Anlage 2 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Anhangteil

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 LBesG LSA – Besoldungsordnung W
Vorbemerkungen

(zu § 27 Satz 1)

1.
Zulage für Professorinnen und Professoren bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Professorinnen und Professoren erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Professorinnen und Professoren bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Professorin oder der Professor verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3)§ 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

2.
Bewährungszulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 312 Euro.

3.
Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterinnen und Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters in denBesoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten für die Dauer der Ausübung beider Ämter die Besoldung aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 246,65 Euro, wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 276,10 Euro.

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin oder Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

  1. 1.

    Präsidentin oder Präsident der . . . 1)  2)

  2. 2.

    Professorin oder Professor 1)

    • an einer Fachhochschule -

  3. 3.

    Professorin oder Professor an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle 1)

  4. 4.

    Rektorin oder Rektor der . . . 1)  2)  3)

  5. 5.

    Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

3)

Soweit nicht in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder B.

Besoldungsgruppe W 3

  1. 1.

    Kanzlerin oder Kanzler der . . . 1)  2)

  2. 2.

    Präsidentin oder Präsident der . . . 1)  3)

  3. 3.

    Professorin oder Professor 3)  4)

    • an einer Fachhochschule -

  4. 4.

    Professorin oder Professor an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle 3)  5)

  5. 5.

    Rektorin oder Rektor der . . . 1)  2)  3)

  6. 6.

    Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 3)  6)

1)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

2)

Soweit nicht in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder B.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

4)

Für bis zu 10 v. H. der Stellen für Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen.

5)

Für bis zu 40 v. H. der Stellen für Professorinnen oder Professoren an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle.

6)

Für bis zu 60 v. H. der Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren. Dies gilt nicht für Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren an den Medizinischen Fakultäten.