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§ 20 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LAP-htDBWVV – Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder (1)

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sind in den einzelnen Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten für jede Baureferendarin und jeden Baureferendar einen dienststellenbezogenen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).