§ 2 LAG
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesrecht Saarland
§ 2 LAG – Verteilung
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Personen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung soll die Einwohnerzahl der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigen; örtlichen Besonderheiten kann Rechnung getragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.