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§ 1 LAG
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesrecht Saarland
Titel: Landesaufnahmegesetz (LAG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 26-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 LAG – Aufnahmepflicht

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet vom Land verteilte

  1. 1.

    Asylbewerber,

  2. 2.

    Ausländerinnen und Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt wurden oder bei denen unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde,

  3. 3.

    Ausländerinnen und Ausländer, die vom Land nach § 22 Satz 2, § 23 Abs. 1, 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen werden,

  4. 4.

    Ausländerinnen und Ausländer, denen das Land nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorübergehenden Schutz gewährt,

  5. 5.

    eingereiste und auf das Saarland verteilte oder umverteilte Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Angehörige im Sinne von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,

aufzunehmen.

(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz als staatliche Auftragsangelegenheit.