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§ 29 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Erster Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 LAbgG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ruhen die in dem Dienstverhältnis einer verbeamteten Person begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Die verbeamtete Person ist auf ihren Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihr zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält sie die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt die verbeamtete Person nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 28 Absatz 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann die verbeamtete Person jedoch, wenn sie weder dem Abgeordnetenhaus mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt die verbeamtete Person die Rückführung ab oder folgt sie ihr nicht, so ist sie entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die verbeamtete Person während der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus Mitglied des Senats gewesen ist.