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§ 28 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Erster Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 LAbgG – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Eine in das Abgeordnetenhaus gewählte verbeamtete Person gemäß § 27 scheidet mit dem Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Ausscheidens aus dem Amt für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die verbeamtete Person hat das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten verbeamteten Personen bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzte verbeamtete Person gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Wird eine in das Abgeordnetenhaus gewählte verbeamtete Person auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.