§ 27 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Erster Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 27 LAbgG – Unvereinbare Ämter
Der Kreis der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat unvereinbar ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.