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§ 35 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LAbfWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 als Dritter getrennt bereitgestellte Abfälle an sich nimmt,
  2. 2.
    einer Untersagungsanordnung der zentralen Stelle nach § 11 Abs. 5 Nr. 3 zuwiderhandelt,
  3. 3.
    entgegen § 14 Veränderungen auf den vom Plan getroffenen Flächen vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.