Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 44 KWO LSA – Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er seinen Stellvertreter und die übrigen Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Falls es erforderlich ist, ersetzt der fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlberechtigte (§ 6 Abs. 11), die er ebenfalls nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtet der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 7), in dem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses den Vermerk "W" eintragt. Er berichtet dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Gemeinde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 24 Abs. 5 Satz 3 gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.