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§ 5a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 5a KWO – Auszählungsvorstände

(1) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26 a KWG bestimmt der Oberbürgermeister oder Bürgermeister rechtzeitig vor dem Tag der Wahl die Anzahl der Auszählungsvorstände und legt fest, für welche Stimmbezirke und für welche Briefwahlvorstände sie jeweils die Ermittlung des Wahlergebnisses fortsetzen. Ferner bestimmt er, ob der Auszählungsvorstand seine Tätigkeit am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl beginnt und macht Ort und Zeit des Zusammentritts entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 4 bekannt; am Wahltag erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung im jeweiligen Stimmbezirk entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 5.

(2) Die Beisitzer des Auszählungsvorstands sind aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu berufen.

(3) Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend.