Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26a KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 26a KWG – Auszählungsvorstände

(1) In kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten, in verbandsfreien Gemeinden oder Städten können bei personalisierten Verhältniswahlen weitere Wahlvorstände (Auszählungsvorstände) gebildet und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung des Wahlergebnisses einzelner oder mehrerer Stimmbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen werden. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister oder Bürgermeister.

(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.

(3) Der Oberbürgermeister oder Bürgermeister bestellt für jeden Auszählungsvorstand einen Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher) und einen Stellvertreter. § 26 Abs. 2 und 4 bis 7 und § 27 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Auszählungsvorstand auf Einladung des Auszählungsvorstehers vor Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung im Auszählungsraum zusammentritt.