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§ 42 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Siebter Unterabschnitt – Wahlbekanntmachungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 KWO – Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung

(1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt, dass

  1. 1.

    die Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr dauert,

  2. 2.

    der Wahlraum in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist,

  3. 3.

    der Wähler die Wahlbenachrichtigung mitbringen und den Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einen gültigen Pass oder Passersatz, bereithalten soll,

  4. 4.

    amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden und wie die Stimmabgabe erfolgt,

  5. 5.

    Briefwahlunterlagen bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und bei plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden können (§ 18 Abs. 3),

  6. 6.

    in welcher Weise mit Wahlschein im Wege der Briefwahl gewählt werden kann,

  7. 7.

    auf dem Wahlbrief neben der Anschrift der Gemeindeverwaltung auch der Wahlraum angegeben ist, in dem der Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr dem Wahlvorstand überbracht werden kann,

  8. 8.

    nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann sowie eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

  9. 9.

    ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, seine Stimmen abzugeben, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer Person bedienen kann, die Hilfeleistung sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränkt und die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet ist, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erhält,

  10. 10.

    nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB jeweils auch der Versuch strafbar ist.

Sie kann öffentlich bekannt machen, wo und in welchem Zeitraum die Ermittlung des Wahlergebnisses gegebenenfalls nach dem Wahltag fortgesetzt wird.

(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so macht die Kreisverwaltung die in Absatz 1 bezeichneten Angaben nach dem Muster der Anlage 21 öffentlich bekannt. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Anlage 21 durch die Verbandsgemeindeverwaltung.

(3) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.