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§ 18 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 KWO – Wahlscheinantrag

(1) Der Wahlschein kann bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss seinen Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift seiner Hauptwohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben. Ist ein Antragsteller des Lesens unkundig oder körperlich beeinträchtigt, kann er sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle benachrichtigt die Gemeindeverwaltung vor der Ausstellung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk zuständigen Wahlvorsteher.