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§ 21 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 21 KWG LSA – Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen

(1) Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

(2) Wahlvorschläge für die Gemeindewahl sind beim Gemeindewahlleiter, Wahlvorschläge für die Kreiswahl sind beim Kreiswahlleiter einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 68. Tag vor der Wahl um 18 Uhr.

(3) Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

(5) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

(6) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. 1.

    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers. Bei Gemeinderatswahlen soll zusätzlich der in der Hauptsatzung bestimmte Ortsteil angegeben werden;

  2. 2.

    Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;

  3. 3.

    Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

  4. 4.

    Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.

(7) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

(8) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

(9) Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Außerdem muss der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 und dem Ende der Einreichungfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

(10) Unterschriften nach Absatz 9 Satz 4 sind nicht erforderlich

  1. 1.

    bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages

    1. a)

      in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder

    2. b)

      im Landtag von Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten oder

    3. c)

      im Bundestag durch mindestens einen im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten

    seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten ist,

  2. 2.

    bei einer Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten ist oder

  3. 3.

    bei einem Einzelbewerber, der am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund seines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages ist.

(11) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages nach Absatz 9 Satz 1 bis 3 als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Wahlvorschlages als ihr Stellvertreter. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärung muss gemäß Absatz 9 Satz 1 bis 3 unterzeichnet sein.

(12) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will.