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§ 24 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 24 KWG LSA – Aufstellung der Bewerber

(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung gewählt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte zur Wahl der Bewerber hierzu geheim gewählt worden sind. Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. Sofern in einem Wahlgebiet keine Parteiorganisation vorhanden ist, können die Parteien Regelungen vorsehen, dass nur die im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation oder deren Delegierte die Bewerber wählen, sofern mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder im Wahlgebiet vorhanden sind. Anderenfalls wählen alle wahlberechtigten Mitglieder der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation oder deren Delegierte die Bewerber und ihre Reihenfolge für die jeweiligen Wahlgebiete. Die Versammlung der Delegierten (Satz 5) kann diese Aufgaben für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern bestehen muss.

(2) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhänger gilt Absatz 1 entsprechend.

(2a) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Das Nähere über die Art, die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung, die Wahl der Delegierten sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge regeln die Parteien und Wählergruppen.

(3) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angabe über Art, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen gemäß Absatz 2a Satz 1 und 2 sowie allgemeine demokratische Grundsätze beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.