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§ 25 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 25 KWahlO – Nachweis von Satzung und Programm

Das für Inneres zuständige Ministerium macht öffentlich bekannt,

  1. 1.
    welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,
  2. 2.
    wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Absatz 5 Satz 3) eingereicht werden können,
  3. 3.
    wer hierfür antragsberechtigt ist,
  4. 4.
    wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79).