§ 25 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
III. – Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung
§ 25 KWahlO – Nachweis von Satzung und Programm
Das für Inneres zuständige Ministerium macht öffentlich bekannt,
- 1.welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,
- 2.wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Absatz 5 Satz 3) eingereicht werden können,
- 3.wer hierfür antragsberechtigt ist,
- 4.wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79).