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§ 79 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XII. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 79 KWahlO – Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln

(1) Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte beschaffen für die Wahl in ihrem Wahlgebiet folgende Vordrucke:

  1. 1.

    Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber nach den Mustern der Anlagen 9a und 9c,

  2. 2.

    Versicherung an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 10a und 10c,

  3. 3.

    Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 11a,

  4. 4.

    Wahlvorschlag für die Wahl aus der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b,

  5. 5.

    Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 11d,

  6. 6.

    Zustimmungserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag für den Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 12a,

  7. 7.

    Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12b,

  8. 8.

    Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 12c,

  9. 9.

    Bescheinigung der Wählbarkeit nach den Mustern der Anlagen 13a und 13b,

  10. 10.

    Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14a, 14b und 14c,

  11. 11.

    Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 15.

Die Oberbürgermeister haben darüber hinaus folgende Vordrucke zu beschaffen:

  1. 12.

    Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 9b,

  2. 13.

    Versicherung an Eides statt zur Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 10b,

  3. 14.

    Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11c.

(1a) Der Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr beschafft für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

  1. 1.

    die Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 9d,

  2. 2.

    die Versicherung an Eides Statt über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 10d,

  3. 3.

    die Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 12d,

  4. 4.

    die Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 13c und

  5. 5.

    das Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14d.

(2) Die in Absatz 1 und 1a aufgeführten Vordrucke sind auf Anforderung bei glaubhaft gemachtem Bedarf kostenlos an Wahlvorschlagsberechtigte, Bewerber und Wahlberechtigte abzugeben.

(3) Die Vordrucke für die Schnellmeldung (§ 53 Absatz 3) nach den Mustern der Anlagen 24a und 24b beschafft das für Inneres zuständige Ministerium und stellt sie den Oberbürgermeistern und Landräten zur Verfügung.

(4) Die Stimmzettel (Anlagen 17a bis 17g) sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter zu beschaffen (§ 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes).