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§ 51h KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 2. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 51h KomWO – Wahlraum, Wahlurne

(1) Sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich Mitglieder des Wahlvorstands für kommunale Wahlen nach § 51c, so finden die Wahlen in demselben Wahlraum statt. In diesem Fall kann für alle Wahlen dieselbe Wahlurne verwendet werden. § 39 Absatz 2 EuWO oder § 46 Absatz 2 BWO finden für die kommunalen Wahlen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EuWO § 37a und § 51 Absatz 1a und 5 Nummer 1a entsprechend gelten.

(2) Sind die Mitglieder des Abstimmungsvorstands für die Volksabstimmung zugleich Mitglieder des Wahlvorstands für kommunale Wahlen nach § 51c, so finden die kommunalen Wahlen und die Volksabstimmung in demselben Wahl- und Abstimmungsraum statt. In diesem Fall kann für die Wahlen und die Volksabstimmung dieselbe Wahl- und Stimmurne verwendet werden.