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§ 51c KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 2. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 51c KomWO – Wahlorgane

Unbeschadet der für die Parlamentswahl und die Volksabstimmung geltenden Bestimmungen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, § 9 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, § 15 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes oder § 4 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes) können die Mitglieder der Wahlorgane für die Parlamentswahl oder der Abstimmungsorgane für die Volksabstimmung zugleich zu Mitgliedern der Wahlorgane für kommunale Wahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.