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§ 65 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 5 – Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes → Abschnitt 2 – Rückgabeverfahren

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 65 KGSG – Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

(1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe ergeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.

(2) Die Kosten, die durch Durchführung oder Veranlassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates. § 64 ist entsprechend anzuwenden.