Gesetze

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§ 64 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 5 – Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes → Abschnitt 2 – Rückgabeverfahren

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 64 KGSG – Kosten der behördlichen Sicherstellung

Hat die zuständige Behörde das Kulturgut, über dessen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach § 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entscheidung über die Rückgabe auch über die Kosten zu entscheiden, die der zuständigen Behörde durch die Sicherstellung entstanden sind.