§ 24 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → ERSTER ABSCHNITT – Gemeinsame Vorschriften
§ 24 KAG – Grundstücke im Eigentum des Beitragsberechtigten
Bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht zusteht, gilt § 16 entsprechend.