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§ 16 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren → ZWEITER ABSCHNITT – Benutzungsgebühren

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 16 KAG – Eigennutzung

Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, sind Gebühren, wie sie bei einem Dritten entstehen würden, intern zu verrechnen. Die Gebührenschuld gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem sie bei einem Dritten entstehen würde.