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§ 15 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 15 JWMG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft hat ein Verzeichnis ihrer Mitglieder unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu erstellen und bei Bedarf fortzuführen.

(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Staates; die Aufsicht wird von der unteren Jagdbehörde ausgeübt. Der Aufsichtsbehörde stehen gegenüber der Jagdgenossenschaft die gleichen Befugnisse zu, wie sie den Rechtsaufsichtbehörden gegenüber den Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung zustehen.

(3) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat oder keine Übertragung der Verwaltung nach Absatz 7 stattgefunden hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes auf Kosten der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat wahrgenommen (Notjagdvorstand). Der Notjagdvorstand hat schnellstmöglich auf die Wahl eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertragung der Verwaltung nach Absatz 7 hinzuwirken.

(4) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzung aufstellen, Vorschriften über die Einberufung, Bekanntgabe und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft erlassen, das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke sowie die Rechnungslegung regeln. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zum Beschluss einer Satzung nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, kann die untere Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft erlassen.

(5) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Für Wahlen kann die Satzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft bedarf. Bei Abstimmungen über Verpachtungen ist das Mitglied der Jagdgenossenschaft, das sich um die Pacht bewirbt, stimmberechtigt.

(6) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf Umlagen von ihren Mitgliedern erheben. Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

(7) Durch Beschluss der Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung übertragen werden. In Gemeinden, in denen die einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundflächen mindestens zu 80 vom Hundert auf der Gemarkung einer Ortschaft im Sinne des § 68 Absatz 1 Gemeindeordnung liegen, kann durch Beschluss der Jagdgenossenschaft die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 mit Zustimmung des Gemeinderates dem Ortschaftsrat übertragen werden. Die Kosten der Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

(8) Für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 11 Absatz 2 kann der Jagdvorstand, vorbehaltlich der Wahl durch die Jagdgenossenschaft, von der unteren Jagdbehörde oder im Falle des § 11 Absatz 4 von der nächsthöheren gemeinsamen Jagdbehörde bestimmt werden.