Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Abschnitt 2 – Jagdbezirke
§ 11 JWMG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag zusammenhängende Grundflächen, die zu verschiedenen Gemeinden gehören, im Übrigen aber den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammenlegen. Sie hat dem Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stattzugeben, wenn der Antrag von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern gestellt wird, die zusammen über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.
(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag die Bildung neuer selbständiger gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch Teilung mindestens eines bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat und auf jedem Teil eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung möglich ist. Ein Unterschreiten der Mindestgröße von 250 Hektar bis zu einer Größe von 150 Hektar kann die untere Jagdbehörde unter Berücksichtigung der Belange der Jagdpflege zulassen.
(4) Sind Gemeinden verschiedener Landkreise oder Stadtkreise betroffen, entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde.