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§ 34 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 JAPrVO – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Ausländer, die die erste juristische Prüfung oder - nach den bisherigen Bestimmungen - die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, aber nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, können vom für Juristenausbildung zuständigen Ministerium zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Die Zulassung kann widerrufen werden. Die zugelassenen Bewerber nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts in den Vorbereitungsdienst auf.

(2) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes sind die Rechtsreferendare schriftlich zu verpflichten, über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist zu erklären, dass die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis gewissenhaft erfüllt und bei der Wahrnehmung der Aufgaben das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verfassung und die Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt befolgt werden.

(3) Für Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, § 52 des Landesbeamtengesetzes und § 3 der Urlaubsverordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas .anderes bestimmt ist. Erholungsurlaub kann erst drei Monate nach der Einstellung beansprucht werden. Während der Einführungsphase zu Beginn des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsabschnittes soll grundsätzlich kein Erholungsurlaub gewährt werden.