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§ 52 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 52 LBG LSA – Diensteid
(§ 38 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu wahren und zu verteidigen, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

(2) Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.