Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42o HwO – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 42j und 42k gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Zu § 42o: Der bisherige § 42j wurde (geändert) § 42o durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42o, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), wurde § 42t. Geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).