Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
§ 42j HwO – Umschulungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
- 2.
das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
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die Anforderungen der Umschulungsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie
- 4.
das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).
Zu § 42j: Der bisherige § 42e wurde § 42j durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); der bisherige § 42j, eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), wurde (geändert) § 42o. Geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).