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§ 105d HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 105d HSG LSA – Niederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperation mit Hochschulen

(1) 1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt. 2Ein Finanzierungsanspruch ist damit nicht verbunden. 3Die Einrichtung einer Niederlassung ist dem Ministerium unter Vorlage geeigneter Nachweise über den Rechtsstatus der Hochschule nach Satz 1 anzuzeigen. 4Das Ministerium kann Maßgaben festlegen. 5Vom Verlust des Rechtsstatus nach Satz 1 in ihren jeweiligen Sitzländern haben die Hochschulen nach Satz 1 das Ministerium unverzüglich zu unterrichten. 6Den Studierenden an diesen Niederlassungen steht kein Anspruch auf die Beendigung ihres Studiums gegen das Land Sachsen-Anhalt zu. 7§ 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.

(2) 1Auf Antrag kann nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, die Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen in Kooperation in Form von Franchising mit einer Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 gestattet werden, wenn

  1. 1.

    eine dem Studium an staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung angeboten wird, wobei das Ministerium verlangen kann, dass das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag nachgewiesen wird,

  2. 2.

    nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,

  3. 3.

    die Studiengänge und Prüfungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung durchgeführt werden, die gemäß den rechtlichen Vorschriften des Sitzlandes der Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 und den angebotenen Studiengängen zur Verleihung eines Grades oder Titels berechtigt ist, der entsprechend den Regelungen zur Führung ausländischer Hochschulgrade zur Führung zugelassen ist.

2Absatz 1 Satz 6, § 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf unselbständige Niederlassungen von Hochschulen oder anderen Ausbildungseinrichtungen mit gleichwertigem Niveau aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. 4Für diese unselbständigen Niederlassungen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.

(3) 1Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden. 2§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.