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§ 83 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Zentrale Organe → Unterabschnitt 4 – Leitung der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 83 HochSchG – Kanzlerin oder Kanzler (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule; sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung) und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Kanzlerin oder der Kanzler kann in ihrem oder seinem Aufgabengebiet die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten; § 82 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt. Der Hochschulrat kann dazu Vorschläge einbringen. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss

  1. 1.

    die Befähigung zum Richteramt,

  2. 2.

    die aufgrund besonderer Prüfungen erworbene Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen oder

  3. 3.

    eine andere abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen.

Sie oder er muss ferner aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein. Die Stelle ist von der Hochschule rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 81 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; für diese Kanzlerinnen und Kanzler findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Für Kanzlerinnen und Kanzler, deren Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn als dem Land fortdauert, gilt Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nach Ablauf der Amtszeit erneut bestellt, so wird sie oder er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Kanzlerinnen und Kanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Die Rechte von Kanzlerinnen und Kanzlern, die nach § 83 des Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung bestellt worden sind, bleiben unberührt.

(5) Den am 24. April 2018 im Amt befindlichen oder nach diesem Tag bestellten Kanzlerinnen und Kanzlern, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, ist nach Ablauf der Amtszeit dasselbe Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, sofern sie dies vor Ablauf der Amtszeit beantragen oder vor Ablauf des 28. Juni 2019 beantragt haben. Das Beamtenverhältnis gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.