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§ 3 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 3 HochSchG – Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium im Rahmen der durch das Grundgesetz, die Verfassung für Rheinland-Pfalz und dieses Gesetz gewährleisteten Freiheit. Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder entsprechend ihrer Stellung in der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung eines Forschungskollegs beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Sofern Hochschulen mit Unternehmen kooperieren, ist deren Einflussnahme auf die Freiheit der Forschung auszuschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 9 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

(6) Der Freiheit in Forschung und Lehre entsprechen eine besondere Verantwortung und die Pflicht zu einer besonderen Sorgfalt der Hochschulen und ihrer Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(7) Die Hochschulen fördern eine auf Ethik und Redlichkeit verpflichtete wissenschaftliche Praxis in Forschung und Lehre durch ihre Mitglieder und stellen die notwendigen Mittel zur Verfügung. Sie formulieren hierzu Regeln, die in die Lehre und die Förderung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses einbezogen werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Strafrechts und des Disziplinarrechts entwickeln sie Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die vorstehend genannten Regeln und Verfahren sind nicht Gegenstand der Grundordnung.

(8) In Forschung und Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von Tieren im Sinne des Tierschutzgesetzes so weit wie möglich verzichtet werden. Hierzu sollen die Hochschulen geeignete Forschungs- und Lehrmethoden sowie -materialien entwickeln und ihre Forschung und ihre Studiengänge entsprechend gestalten. Studierende sollen ein Hochschulstudium erfolgreich absolvieren können, ohne an Tierversuchen oder Tierverbrauch teilnehmen zu müssen.

(9) Die Hochschulen legen unter Berücksichtigung der Erfordernisse in den Fächern fest, in welchem Umfang die persönliche Anwesenheit der Professorinnen und Professoren in der Regel für eine ordnungsgemäße und qualitätvolle Durchführung von Studium und Lehre, die Beratung und Betreuung der Studierenden und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlich ist. § 47 bleibt unberührt. Sie fassen Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2.